Der Bundesrat hat am 20. September dem Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuches zugestimmt. Darin ist unter anderem die Höhe des Ordnungsgeldes geregelt, das vom Bundesamt für Justiz angesetzt wird, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrer Pflicht zur Offenlegung der Rechnungsunterlagen nicht rechtzeitig nachkommt. "Die Pflicht zur Offenlegung ist gerade für kleinere Betriebe ein verwaltungstechnischer Kraftakt. Wettbewerbsgefährdende Ordnungsgelder stellen hier eine zusätzliche Belastung dar. Wir begrüßen daher, dass der Bundesrat mit seiner Entscheidung unserer Forderung nach Absenkung der Mindestordnungsgelder entsprochen hat", so Holger Schwannecke, Generalsekretär des Zentralverbands des Deutschen Handwerks.
Offenlegungspflichtig sind alle Kapitalgesellschaften, also auch Unternehmen in der Größenordnung von Klein- und Kleinstkapitalgesellschaften. Die Betriebe müssen ihre Rechnungsunterlagen spätestens ein Jahr nach Abschluss eines Geschäftsjahres offenlegen, damit sich Geschäftspartner, Gläubiger oder Gesellschafter über die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Firma informieren können. Kommt ein Unternehmen der Offenlegungspflicht nicht nach, leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren ein, das dem Unternehmen innerhalb von sechs Wochen und unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bislang mindestens 2.500 Euro die Möglichkeit gibt, die Unterlagen nachzureichen. Weil die in der Praxis hoch angesetzten Ordnungsgelder und der fehlende Ermessensspielraum bei der Festsetzung schnell zu einer Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz kleinerer Betriebe führen konnte, hatte der ZDH in der Vergangenheit auf die Unverhältnismäßigkeit der Regelung hingewiesen.
Durch das neue Gesetz dürfen Kleinstkapitalgesellschaften und kleine Kapitalgesellschaften nur noch mit einem Mindestordnungsgeld von 500 bzw. 1.000 Euro konfrontiert werden, wenn die Unternehmen auf die Ordnungsgeldandrohung des Bundesamtes für Justiz reagieren und die Offenlegung nachholen, noch bevor das Bundesamt für Justiz weitere Schritte einleitet. Eine Herabsetzung bei Kleinstkapitalgesellschaften erfolgt allerdings nur in den Fällen, in denen die Jahresabschlussunterlagen hinterlegt werden, also von der durch das MicroBilG eingeführten Erleichterung (§ 326 Abs. 2 HGB) Gebrauch gemacht wird.
Ebenfalls den Forderungen des Handwerks entsprechend ist die Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände beziehungsweise die gesetzliche Regelung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Fristversäumnis: "Im Falle einer schweren Erkrankung etwa, die zur Verzögerung der Erstellung des Jahresabschlusses führte, kann sich ein alleiniger Geschäftsführer nun gegen die Androhung und Festsetzung des Ordnungsgeldes zur Wehr setzen", erklärt ZDH-Generalsekretär Holger Schwannecke.
Gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes kann ein Unternehmen Beschwerde beim Landgericht Bonn einlegen. Gegen Beschwerdeentscheidungen seitens des Landesgerichts ist nunmehr auch eine Rechtsbeschwerde in Ordnungsgeldsachen beim zuständigen Oberlandesgericht möglich. So soll sichergestellt werden, dass grundsätzliche Rechtsfragen einheitlich entschieden werden und die Rechtssicherheit für die Beteiligten erhöht wird.
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