Zahlungspflicht an Soka-Bau war rechtswidrig



Gute Nachricht für Tischler und Montagebetriebe: In einem Urteil vom 21.09.2016 (Az: 10 ABR 48/15) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Allgemeinverbindlich-erklärung (AVE) des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren des Baugewerbes vom 17.03.2014 unwirksam ist.

Dies bedeutet, dass alle betroffenen Mitgliedsbetriebe, bei denen nach der bisher gültigen Rechtslage eine Zahlungspflicht bestanden hat, dieser nicht mehr nachkommen müssen.

Das Gericht hat diese Entscheidung damit begründet, dass von Seiten der Arbeitgeberverbände des Deutschen Baugewerbes nicht nachgewiesen werden konnte, dass die nach dem damaligen Rechtsstand erforderliche 50 % Quote bei den Beschäftigten vorgelegen hat.

Durch die Änderung der Rechtslage durch das Tarifautonomiestärkungsgesetz ab dem 01.01.2015 ist diese Quote weggefallen, so dass die aktuelle AVE gültig und damit die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen an die SoKa-Bau ab dem Jahr 2015 verbindlich ist.

Hermann Hubing, Hauptgeschäftsführer von hessenTischler, dem Landesinnungsverband des hessischen Tischlerhandwerks, begrüßt das Urteil: „Für uns war es nie nachvollziehbar, dass Arbeitgeber und –nehmer aus dem Tischlerhandwerk, die keinerlei Leistungen der Soka-Bau in Anspruch nehmen können, zu den enormen Zahlungen herangezogen wurden, die immerhin fast 20% der Bruttolohnkosten betragen.“

Autor:
Holzi am 25. Sep. 2016 um 08:26 Uhr
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